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2. Einzelfallbetrachtung
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Notwendigkeit normspezifischer Differenzierung
Die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit muss normspezifisch-konkret beurteilt werden.[51] Die unmittelbare Anwendbarkeit setzt zumindest zweierlei voraus:[52] zum einen die inhaltliche Unbedingtheit der Regelung, die Vorschrift darf zu ihrer inhaltlichen Wirksamkeit also nicht weiterer Maßnahmen weder von EU-Organen noch der Mitgliedstaaten bedürfen;[53] zum anderen die hinreichende Genauigkeit, die Vorschrift muss also – bei uneinheitlicher Terminologie – „klar“[54], „unmissverständlich“[55] bzw. „zwingend“[56] sein.[57] Nach dem engen Begriffsverständnis der unmittelbaren Anwendbarkeit[58] muss die Norm zudem eine konkrete Rechtsposition einräumen. Grundsätzlich können diese Voraussetzungen bei allen Typen des Unionsrechts vorliegen.[59] Die Kriterien der Genauigkeit und Unbedingtheit haben zuletzt zudem an Schärfe verloren und werden vom EuGH kasuistisch und dabei recht großzügig ausgelegt.[60] In der Folge wird teilweise vorgeschlagen, eine zu widerlegende Vermutung zugunsten einer zumindest objektiven unmittelbaren Anwendbarkeit von Unionsrechtsakten aufzustellen.[61] Dies geht jedoch jedenfalls für Richtlinien zu weit (vgl. den Wortlaut von Art. 288 Abs. 3 AEUV) und übersteigt die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung.[62]