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D. Vorrang des Unionsrechts

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Funktionsbedingung des EU-Rechts

Entscheidend für das Funktionieren einer Rechtsgemeinschaft ist vor allem, wie im Falle von Normkollisionen ein Konflikt zwischen unionalem und mitgliedstaatlichem Recht aufgelöst wird. Eine hierarchische Ordnung, die Kollisionen kraft der etablierten Rangregel lex superior derogat legi inferiori bewältigen könnte, besteht zwischen der unionalen und der deutschen Rechtsordnung nicht.[100] Schlüsselkonzept zur Auflösung von damit rechtsordnungsübergreifenden Normkonflikten ist der Vorrang des Unionsrechts. Dieser ist für die EU als supranationale Akteurin elementare Funktionsbedingung.[101] Er sichert nicht nur die Einheit und Wirksamkeit ihres Rechts, sondern ihr politisches Gestaltungsprimat.[102] Der Vorrang des Unionsrechts findet sich – nach dem Scheitern des Verfassungsvertrags (vgl. Art. I-6 VVE) – an eher versteckter Stelle, nämlich in der Erklärung Nr. 17 zur Schlussakte der Regierungskonferenz zum Vertrag von Lissabon. Die Erklärung ist rechtlich allerdings kein Teil des Primärrechts (Umkehrschluss aus Art. 51 EUV).[103] Sie ist rechtlich nicht bindend, kann aber nach Art. 31 Abs. 2 WVRK zur Auslegung herangezogen werden.[104]

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