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2. Unmittelbare Anwendbarkeit

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Unmittelbare Anwendbarkeit als Vorrangvoraussetzung

Überwiegend wird angenommen, dass nur unmittelbar anwendbares Unionsrecht einen Vorrang auslösen könne, da nur dort überhaupt eine Normkollision auftrete.[117] Auch der EuGH hat zuletzt explizit betont, dass eine Norm, die nicht unmittelbar anwendbar ist, nicht zum Ausschluss der Anwendbarkeit einer zuwiderlaufenden nationalen Bestimmung führen könne.[118] Richtigerweise ist zu differenzieren: Relevant wird die unmittelbare Anwendbarkeit bei der Wirkung des Vorrangs. Soll eine unionsrechtliche Norm eine nationale Norm ersetzen oder ihre Anwendung ausschließen (Vorrang im engeren Sinne), so muss sie dazu objektiv unmittelbar anwendbar sein. Keine Voraussetzung ist die unmittelbare Anwendbarkeit hingegen, soweit man auch sonstige Rechtswirkungen einem Vorrang im weiten Sinne[119] zuordnet: So besteht insbesondere die Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung nationalen Rechts unabhängig von der unmittelbaren Anwendbarkeit,[120] etwa in horizontalen Verhältnissen.[121]

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