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III.Prozessuales

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170Wird ein internationalarbeitsrechtlicher Streitfall vor ein deutsches Gericht gebracht, stellt sich die Frage der Zuständigkeit des deutschen Gerichts. Die Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem deutschen internationalen Prozessrecht, also insbesondere dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) i. V. m. den Vorschriften der ZPO (siehe Kap. 12 und 13). In der Praxis häufige Ausnahmen können sich aus völkerrechtlichen Verträgen und insbesondere dem Gemeinschaftsrecht ergeben. Wichtig sind die Zuständigkeitsbestimmungen in den Art. 20 ff. der VO (EU) 1215/2012 (bekannt als „Brüssel Ia“-Verordnung), die zum 10.1.2015 die bis dahin geltende „Brüssel I“-Verordnung abgelöst hat.

Arbeitsrecht

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