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3.Geschäftsfähigkeit
Оглавление183a) Der Arbeitsvertrag setzt zwei gültige Willenserklärungen voraus. Daran fehlt es, wenn eine Vertragspartei geschäftsunfähig (§§ 104 f. BGB) oder beschränkt geschäftsfähig (§§ 106 ff. BGB) ist.
b) In zwei für den Arbeitsvertrag wichtigen Fällen kennt das Gesetz eine Erweiterung der Geschäftsfähigkeit:
(1) Die Bestimmung des § 112 BGB (Brox/Walker, AT, § 12 Rdnr. 42) ist für den minderjährigen Arbeitgeber bedeutsam. Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt (§ 112 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dazu gehört auch der Abschluss von Arbeitsverträgen (vgl. aber §§ 112 Abs. 1 Satz 2, 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 7 BGB: Wird der Minderjährige von einem Vormund vertreten, benötigt er für den Abschluss von Arbeitsverträgen mit einer Dauer von mehr als einem Jahr gemäß §§ 112 Abs. 1 Satz 2, 1822 Nr. 7 BGB die Genehmigung des Familiengerichts. Wird er von den Eltern vertreten, kann er derartige Arbeitsverträge allein schließen, da § 1643 Abs. 1 BGB nicht auf § 1822 Nr. 7 BGB verweist.).
184(2) Für den minderjährigen Arbeitnehmer ist § 113 BGB (Brox/Walker, AT, § 12 Rdnr. 43) wichtig. Danach ist er unbeschränkt geschäftsfähig für den Abschluss, die Aufhebung und die Erfüllung von Arbeitsverträgen, zu deren Eingehung ihn der gesetzliche Vertreter ermächtigt hat.
Im Fall d sind der Abschluss des Arbeitsvertrags mit der Textilfabrik und die Kündigung wirksam, da die Minderjährige für diese Geschäfte gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 BGB unbeschränkt geschäftsfähig ist. Das gilt auch für den Beitritt zur Gewerkschaft; denn er dient der Erfüllung der sich für N aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Pflichten, da die Gewerkschaft für N unmittelbar die Arbeitsbedingungen aushandelt. Die Ermächtigung deckt jedoch nicht den Abschluss eines Arbeitsvertrags als DJane, da es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis derselben Art handelt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BGB).
Verfügungen über den Arbeitslohn sind von § 113 BGB grundsätzlich nicht gedeckt; Ausnahmen gelten, wenn die Anschaffung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit steht (Beispiel: Kauf eines Mofas, um zur mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu erreichenden Arbeitsstelle zu kommen; Anmietung einer Unterkunft, wenn die Arbeitsaufnahme einen Wohnortswechsel bedingt).