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5.Beteiligung des Betriebsrates/Sprecherausschusses
Оглавление186In Betrieben mit in der Regel mehr als zwanzig nach § 7 BetrVG wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber vor jedem Abschluss eines Arbeitsvertrags die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen (§ 99 Abs. 1 BetrVG; Näheres: Rdnr. 1125 ff.). Die beabsichtigte Einstellung eines leitenden Angestellten ist dem Sprecherausschuss der leitenden Angestellten rechtzeitig mitzuteilen (§ 31 Abs. 1 SprAuG; Rdnr. 1171).