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Kapitel 3:Die Begründung des Arbeitsverhältnisses
ОглавлениеSchrifttum: Adomeit/Mohr, Benachteiligung von Bewerbern (Beschäftigten) nach dem AGG, NZA 2007, 179; Annuß, Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im Arbeitsrecht, BB 2006, 1629; Bloching/Ortolf, Schriftformklauseln in der Rechtsprechung von BGH und BAG – Zukunfts- oder Auslaufmodell, insbesondere beim Schutz gegen betriebliche Übungen?, NJW 2009, 3393; Däubler, Der gesetzliche Mindestlohn – doch eine unendliche Geschichte?, NJW 2014, 1924; Grobys, Einstellung von Arbeitnehmern im Licht des AGG, NJW-Spezial 2/2007, 81; Hanau, Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (arbeitsrechtlicher Teil) zwischen Bagatellisierung und Dramatisierung, ZIP 2006, 2189; Husemann, Die Information über die Schwerbehinderung im Arbeitsverhältnis, RdA 2014, 16; Jacobs, Grundprobleme des Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG, RdA 2009, 193; Joussen, Der Vertrauensschutz im fehlerhaften Arbeitsverhältnis, NZA 2006, 963; Kania/Merten, Auswahl und Einstellung von Arbeitnehmern unter Geltung des AGG, ZIP 2007, 8; Pallasch, Diskriminierungsverbot wegen Schwangerschaft bei der Einstellung, NZA 2007, 306; Strick, Die Anfechtung von Arbeitsverträgen durch den Arbeitgeber, NZA 2000, 695; Wisskirchen/Bissels, Das Fragerecht des Arbeitgebers bei Einstellung unter Berücksichtigung des AGG, NZA 2007, 169.
Fälle:
171a) Auf eine Zeitungsanzeige, in der eine GmbH einen Schneidermeister zwischen 30 und 40 Jahren sucht, meldet sich X. Er weist dem Personalchef nach, dass er 35 Jahre alt ist, die Meisterprüfung mit „sehr gut“ bestanden und beste Zeugnisse hat. Muss die GmbH ihn beschäftigen?
Wie wäre es, wenn X Schwerbehinderter ist?
b) Frau F hat sich bei K um eine Einstellung als Kfz-Mechanikerin beworben. K verweist in seinem Ablehnungsschreiben darauf, dass für seinen Betrieb nur männliche Bewerber in Betracht kämen. F verlangt Einstellung, jedenfalls den entgangenen Lohn.
c) Der Tarifvertrag sieht für den Abschluss von Arbeitsverträgen Schriftform vor. Dennoch schließen der zum Arbeitgeberverband gehörende X und der gewerkschaftlich organisierte Y den Arbeitsvertrag nur mündlich. X hält den Arbeitsvertrag wegen Formmangels für nichtig; Y meint, der Vertrag sei gültig und verlangt von X eine schriftliche Fixierung des Arbeitsvertrags.
d) Die 17jährige N ist von ihren Eltern ermächtigt worden, als Näherin zu arbeiten. Sie schließt mit einem Textilunternehmen einen Arbeitsvertrag und tritt der fachlich zuständigen Gewerkschaft bei. Dann kündigt sie bei dem Textilunternehmen, weil es ihr dort nicht gefällt, und verdingt sich bei einer großen Diskothek als DJane. Wirksam?
e) Der Schlossermeister M will seinen 15jährigen Sohn S in die Lehre nehmen. Er möchte wissen, wer den S beim Abschluss des Berufsausbildungsvertrags vertritt.
f) X stellt den Y in seiner Falschmünzerwerkstatt bei elfstündiger täglicher Arbeitszeit ein. Y will nur acht Stunden arbeiten. Mit Recht?
Wie wäre es, wenn es sich um eine Schlosserwerkstatt handelt?
g) A hat die B als Kassiererin eingestellt. Nach zwei Monaten erfährt er, dass die B wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr/Diebstahls dreimal vorbestraft und nunmehr im siebten Monat schwanger ist. Deshalb ficht A den Vertrag an. Mit Recht? Mit welcher Folge?
Wie wäre es, wenn B vor ihrer Einstellung die in einem ihr vorgelegten Fragebogen enthaltenen Fragen nach Vorstrafen und Schwangerschaft wahrheitswidrig verneint hätte?
h) In einer Stellenanzeige heißt es am Schluss: „Vorstellung erbeten am 1.10. von 9 bis 11 Uhr im Personalbüro unseres Werkes.“ X, der zu dem Vorstellungstermin angereist ist, verlangt Ersatz der Fahrtkosten, zumal er erfährt, dass er als Bewerber nicht in Betracht kommt.