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2.Sonstige Ansprüche
Оглавление222a) Der Bewerber hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatz seiner Vorstellungskosten,wenn ihm Reisekostenersatz zugesagt worden ist. Hat ihn der Arbeitgeber zur Vorstellung aufgefordert, ohne die Frage der Kostenübernahme anzusprechen, steht dem Bewerber analog § 670 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen zu, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte (BAG NZA 1989, 468; näher zum Anspruch aus § 670 BGB analog Rdnr. 382). Das gilt selbst dann, wenn der Bewerber letztlich nicht eingestellt wird.
Einer Zeitungsanzeige, in der um eine Vorstellung gebeten wird (Fall h), kann vernünftigerweise nicht entnommen werden, dass der Arbeitgeber einer unübersehbaren Zahl von Bewerbern die Kosten ersetzen will.
223b) Der Stellenbewerber hat einen Anspruch auf Vernichtung des Personalfragebogens,den er anlässlich einer erfolglosen Bewerbung ausgefüllt hat (Abwehranspruch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog). Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn der Arbeitgeber ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse daran hat, die mitgeteilten Daten aufzubewahren (vgl. BAG NZA 1984, 321). Ein berechtigtes Interesse kann in der Abwehr von Ansprüchen aus § 15 AGG zu sehen sein. Nach § 311 Abs. 2 i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB kann der Stellenbewerber vom Arbeitgeber die Bewerbungsunterlagen herausverlangen.