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1. Einführung
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Die Mitgliedschaft eines Aktionärs in der AG kann aus verschiedenen Rechtsgründen enden. So endet die Mitgliedschaft durch Veräußerung der Aktien.[1] Daneben ist aber auch die zwangsweise Beendigung der Mitgliedschaft in bestimmten Fallkonstellationen denkbar. Zu solchen Zwangsmaßnahmen zählen namentlich die Einziehung von Aktien durch die Gesellschaft,[2] die Eingliederung, der Ausschluss von Minderheitsaktionären (sog. Squeeze out) und die übertragende Auflösung. Sämtlichen der vorgenannten Zwangsmaßnahmen ist gemein, dass diese nur unter bestimmten Tatbestandsvoraussetzungen zulässig sind. Bei der Einziehung liegen diese Gründe in der Sphäre des betroffenen Aktionärs, namentlich in seinem Verhalten oder aber in einer von vorne herein beschränkten Mitgliedschaft. Eingliederung, Squeeze out und übertragende Auflösung erfordern bestimmte Mehrheitsverhältnisse in der Hauptversammlung, um überhaupt in Betracht zu kommen.
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Der Ausschluss von Minderheitsaktionären ist eine verhältnismäßig neue Möglichkeit, Minderheitsaktionäre aus der Gesellschaft zu drängen. Die entspr. Regelungen des Aktienrechts (§§ 327a ff. AktG) wurden erst 2002 in das AktG aufgenommen. Hiernach kann ein Aktionär, der über eine Beteiligungsquote von mindestens 95 % verfügt, die restlichen Aktionäre gegen Barabfindung aus der Gesellschaft ausschließen. Zu den identischen Rechtsfolgen führt auch der übernahmerechtliche Squeeze out (§§ 39a ff. WpÜG), der im Anschluss an ein Übernahme- oder Pflichtangebot nach dem WpÜG durchgeführt werden kann.
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Auch eine Eingliederung, die ebenfalls eine Beteiligungsquote von wenigstens 95 % erfordert, führt zum Ausscheiden der Minderheitsaktionäre aus der AG; im Gegensatz zum Squeeze out erhalten die Minderheitsaktionäre regelmäßig Aktien der Gesellschaft, die die Eingliederung betreibt (vgl. § 320b Abs. 1 S. 2 AktG).
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Demgegenüber handelt es sich bei der übertragenden Auflösung nicht um ein gesetzlich originär vorgesehenes Verfahren. Vielmehr werden Liquidation der AG (§§ 262 ff. AktG) und Verkauf des wesentlichen Vermögens der AG so miteinander verknüpft, dass ein neuer Rechtsträger, der über die gewünschte Anteilseignerstruktur verfügt, die Unternehmung der AG weiterführt. Da die AG im Rahmen dieser übertragenden Auflösung liquidiert wird, erhalten sämtliche Aktionäre einen etwaigen Liquidationsüberschuss und mithin – der Sache nach – eine Barabfindung. Im Gegensatz zur Eingliederung und zum Squeeze out erfordert die übertragende Auflösung, soweit die Satzung der AG keine höheren Mehrheiten bestimmt, lediglich eine Beteiligungsquote von 75 %. Allerdings ist dieses Verfahren einerseits mit beachtlichen Rechtsrisiken verbunden und führt andererseits dazu, dass der Liquidationsüberschuss aufgrund des Sperrjahres (§ 272 AktG) erst mit Verzögerung ausgezahlt werden kann. Schließlich ist die übertragende Auflösung steuerlich ungünstig,[3] da der Erlös für die Veräußerung des gesamten Vermögens bei der AG zu versteuern ist; es kommt mithin zur Aufdeckung der stillen Reserven. Zudem fällt Grunderwerbsteuer an, wenn zum Vermögen der AG auch Grundeigentum gehört.
2. Kapitel Grundlagen › VI. Beendigung der Mitgliedschaft › 2. Missbrauch und Verfassungsmäßigkeit des Zwangsausschlusses