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2.3 Übertragende Auflösung

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Schwieriger zu beantworten ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine sog. übertragende Auflösung unwirksam ist. Im Gegensatz zum Squeeze out und zur Eingliederung handelt es sich nicht um ein gesetzlich vorgesehenes Rechtsinstitut. Es wird vielmehr die Auflösung mit der Veräußerung des Vermögens bzw. wesentlicher Vermögensteile verknüpft.

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Klar ist zunächst, dass auch der Liquidationsbeschluss seine Rechtfertigung in sich trägt und daher keiner generellen Inhaltskontrolle unterliegt.[12] Auch der Kauf wesentlicher Unternehmensteile aus der Gesellschaft in Liquidation ist rechtlich ohne weiteres zulässig.[13] Allerdings verletzt der Mehrheitsgesellschafter seine ihm gegenüber den Minderheitsaktionären obliegenden Treuepflichten dann, wenn bereits vor Beginn der Liquidation die Übernahme wesentlicher Unternehmensteile mit der AG vereinbart wird. In diesem Fall wird den Minderheitsgesellschaftern und externen Dritten die Möglichkeit genommen, sich ihrerseits um den Erwerb zu bemühen. Dies wiederum hat zur Folge, dass kein echter Marktpreis für die betreffenden Unternehmensteile ermittelt wird, sondern der Mehrheitsaktionär diesen weitgehend allein bestimmen und sich mithin einen Sondervorteil verschaffen kann.[14] Eine Vereinbarung im vorstehenden Sinne liegt nach der Rechtsprechung des BGH schon dann vor, wenn „eine ausreichend sichere Grundlage für den alleinigen Erwerb durch den Mehrheitsgesellschafter“ geschaffen wurde und damit Dritte von dem Verkaufsprozess ausgeschlossen wurden. Eines rechtlich bindenden Vertrages bedarf es insoweit nicht.[15]

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Liegen diese Voraussetzungen vor, verletzt der Mehrheitsaktionär seine Treuepflicht und der Liquidationsbeschluss ist anfechtbar.[16] Fehlt es an einer solchen Vorabsprache, ist die übertragende Auflösung rechtlich zulässig.[17] An der Verfassungsmäßigkeit der übertragenden Auflösung hat sich auch durch die Einführung des Squeeze out nichts geändert, da der Gesetzgeber durch §§ 327a ff. AktG nicht das allein zulässige Verfahren geregelt, sondern eine weitere Möglichkeit zum Minderheitsausschluss geschaffen hat.[18]

2. Kapitel GrundlagenVI. Beendigung der Mitgliedschaft › 3. Ablauf und Voraussetzungen des aktienrechtlichen Squeeze out

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