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3.4 Festlegung der Barabfindung

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Der Hauptaktionär legt die Barabfindung nach § 327b Abs. 1 S. 1 AktG fest und teilt dies der Zielgesellschaft mit. Die Zielgesellschaft wiederum muss die Barabfindung gem. § 327c Abs. 1 Nr. 2 AktG in der Tagesordnung zur HV angeben. Die Ermittlung der Barabfindung erfolgt entspr. der Barabfindungsermittlung beim Unternehmensvertrag (§ 305 AktG), so dass auf diese Ausführungen verwiesen werden kann.[46]

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Der maßgebliche Zeitpunkt der Angemessenheit ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung der HV über den Squeeze out, so dass die angemessene Barabfindung im Prinzip für die Zukunft festzulegen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften kommt es jedoch auf den Tag der tatsächlichen[47] Bekanntmachung des geplanten Squeeze out an, weil für die Angemessenheit als Untergrenze[48] grds. der Börsenkurs im Sinne des nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurses in einem dreimonatigen Zeitraum vor der Bekanntmachung der Maßnahme maßgeblich ist.[49] Ggf. ist eine Hochrechnung auf den Beschlusszeitpunkt entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Börsenwertentwicklung vorzunehmen, wenn zwischen dem Tag der Bekanntmachung und dem Tag der HV ein längerer Zeitraum liegt und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt.[50]

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Für die Festlegung der Barabfindung ist der Hauptaktionär in aller Regel auf Informationen der Zielgesellschaft angewiesen. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber durch Aufnahme einer entsprechenden Auskunftspflicht in § 327b Abs. 1 S. 2 AktG Rechnung getragen. Etwaige Auskünfte, die aufgrund dieser Auskunftspflicht erteilt werden, sind privilegierte Informationen, die keinen Auskunftsanspruch der übrigen Aktionäre nach § 131 Abs. 4 S. 1 AktG auslösen, da sie dem Hauptaktionär nicht in seiner Eigenschaft als Aktionär erteilt werden.[51] Umgekehrt ist der Hauptaktionär zur Verschwiegenheit verpflichtet.[52] Dies gilt indessen nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 327b Abs. 1 S. 2 AktG zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung auch tatsächlich vorliegen. Erteilt der Vorstand demgegenüber Auskünfte im Hinblick darauf, dass künftig die Hauptaktionärseigenschaft vorliegen wird, ist streitig, ob es sich um eine privilegierte Auskunftserteilung handelt.[53] Im Hinblick darauf, dass es faktisch nicht möglich ist, einen Auskunftsanspruch der Minderheitsaktionäre nach § 131 Abs. 4 S. 1 AktG in der HV vollumfänglich zu erfüllen, sollte unbedingt versucht werden, die Auskünfte erst dann einzuholen, wenn der Mehrheitsaktionär auch tatsächlich Hauptaktionär ist.

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