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3. Ablauf und Voraussetzungen des aktienrechtlichen Squeeze out
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Verfügt ein Aktionär über eine Kapitalbeteiligung in Höhe von 95 % des Grundkapitals einer AG, kann dieser durch Hauptversammlungsbeschluss (§ 327a AktG) und Eintragung in das Handelsregister (§ 327e Abs. 3 S. 1 AktG) die Übertragung der übrigen Aktien auf sich herbeiführen. Folgende Voraussetzungen sind hierfür im Einzelnen erforderlich: