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3.3 Schriftlicher Bericht des Hauptaktionärs

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§ 327c Abs. 2 S. 1 AktG verpflichtet den Hauptaktionär dazu, der HV gegenüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Dieser Bericht muss die Voraussetzungen des Squeeze out darlegen und die Angemessenheit der Barabfindung erläutern und begründen. Der Bericht braucht diese Umstände lediglich zu behaupten; ein Beleg – etwa durch umfangreiche Anlagenkonvolute – ist entbehrlich. Soweit der Bericht allerdings sachlich unzutreffend sein sollte, kann dies zur Anfechtbarkeit des Squeeze out-Beschlusses führen. Der Bericht darf auf solche Tatsachen verzichten, die geeignet sind, der Zielgesellschaft oder dem Hauptaktionär einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen (§§ 327c Abs. 2 S. 4, 293a Abs. 2 AktG), wobei in diesem Fall der Bericht nach §§ 327c Abs. 2 S. 4, 293a Abs. 2 S. 2 AktG diejenigen Gründe angeben muss, aus denen die Tatsachen nicht aufgenommen worden sind.[41]

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Zu den in dem schriftlichen Bericht darzulegenden Voraussetzungen des Squeeze out zählt die Darstellung der Beteiligungsquote des Hauptaktionärs,[42] wobei nicht darzustellen ist, wann und wie der Hauptaktionär die Beteiligung erworben hat. Daneben ist anzugeben, wann das Verlangen nach § 327a Abs. 1 S. 1 AktG gestellt wurde. Schließlich empfiehlt es sich, auch das Verfahren des Squeeze out und dessen Rechtsfolgen kurz darzustellen, um möglichen Fragen der Minderheitsaktionäre vorzubeugen. Dagegen ist es nicht ratsam, die Gründe für den Squeeze out in den schriftlichen Bericht aufzunehmen.[43] Denn diese würden auch im Rahmen eines etwaigen Freigabeverfahrens zugrunde gelegt, so dass sich der Hauptaktionär insoweit unnötig festlegen würde.[44]

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Kern des schriftlichen Berichts ist die Erläuterung der Angemessenheit der Barabfindung.[45] Üblicherweise wird dieser Berichtsteil durch einen vom Hauptaktionär beauftragten Wirtschaftsprüfer erstellt, der nicht mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen i.S.d. § 327c Abs. 2 S. 2 AktG identisch sein darf. Notwendig ist die Erstellung durch einen Wirtschaftsprüfer allerdings nicht.

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Der Bericht muss nach § 327c Abs. 3 Nr. 3 AktG schon zu dem Zeitpunkt vorliegen, in dem die HV einberufen wird.

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