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5. Anfechtung von Squeeze out-Beschlüssen

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Ist der Squeeze out im Handelsregister der Zielgesellschaft eingetragen worden, stellt sich die Frage, wie sich eine etwa erfolgreiche Anfechtungsklage auf den Squeeze out auswirkt. Insoweit ist zu differenzieren: Wurde für die Eintragung die durch anhängige Anfechtungsklagen bewirkte Registersperre durch ein Freigabeverfahren (§§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG) überwunden, genießt der Squeeze out Bestandsschutz, so dass die Maßnahme trotz des mangelhaften Beschlusses zu dulden und ein etwaiger Schaden bei der Gesellschaft zu liquidieren ist (§§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 S. 10, 11 AktG).

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Erfolgte die Eintragung allerdings ohne Freigabeverfahren, greift auch kein Bestandsschutz ein. Dies hat zur Folge, dass der Squeeze out im Fall seiner Eintragung ohne Freigabeverfahren nicht erfolgt ist.[88] Da für die Zeit zwischen Eintragung des Squeeze out und Anfechtungsurteil die Grundsätze über fehlerhafte Organisationsakte eingreifen, sind etwaige Rechte, die der Hauptaktionär in der Zwischenzeit ausgeübt hat – entspr. der Rechtslage bei der Eingliederung[89] – als wirksam zu behandeln.[90] Dies führt auch dazu, dass die Minderheitsaktionäre nicht automatisch wieder zu Gesellschaftern werden; diesen ist die Mitgliedschaft vielmehr erst wieder einzuräumen.[91]

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Die Frage, ob etwa bezogene Dividenden durch den Hauptaktionär herauszugeben und ob der zurückzuzahlende Barabfindungsanspruch zu verzinsen sind, ist bislang kaum erörtert.[92] Da aber der Squeeze out nach den Grundsätzen über fehlerhafte Organisationsmaßnahmen für die Vergangenheit als wirksam zu behandeln ist, bestehen weder Verzinsungspflicht noch die Pflicht zur Rückzahlung erhaltener Dividenden.

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