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3.7 Einberufung der Hauptversammlung
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Die Einberufung der Squeeze out-HV folgt im Wesentlichen den allgemeinen Regelungen, so dass nach § 121 Abs. 3 S. 2 AktG mit der Einberufung auch die Tagesordnung bekannt zu machen ist. Als Tagesordnungspunkt muss der Squeeze out-Beschluss angekündigt werden, wobei gem. § 327c Abs. 1 AktG in diesem Rahmen der Hauptaktionär zu individualisieren und die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung anzugeben ist.
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Die Barabfindung ist als Betrag je Aktie anzugeben, wobei bei verschiedenen Gattungen in der Regel unterschiedliche Abfindungsbeträge angegeben werden.[59] Problematisch sind allerdings diejenigen Fälle, in denen sich die für die Bewertung maßgeblichen Tatsachen zwischen Einberufung und Durchführung der HV ändern. Insoweit ist zu differenzieren:
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Steigt der Wert der einzelnen Anteile, kann dieser Umstand zwischen Einberufung und Durchführung der HV noch berücksichtigt werden. Es empfiehlt sich, dies – soweit zeitlich möglich – noch vor der HV den Aktionären mitzuteilen. Aber selbst ohne eine solche Mitteilung ist es möglich, den Abfindungsbetrag kurzfristig zu erhöhen, denn dies verbessert lediglich die Rechtsstellung der Minderheitsaktionäre. Damit begründet eine Erhöhung des Barabfindungsangebots auch keine Anfechtbarkeit des Beschlusses.[60] Allerdings muss die Erklärung des Kreditinstituts den höheren Abfindungsbetrag abdecken; andernfalls ist der Squeeze out-Beschluss anfechtbar.[61] Eine Pflicht zur Erhöhung des Abfindungsbetrags nach Einberufung, aber vor Beschlussfassung, besteht grundsätzlich nicht;[62] da aber im Rahmen eines Spruchverfahrens für die Beurteilung der Angemessenheit der Zeitpunkt der HV maßgeblich ist, kann mit einer Erhöhung vor der Beschlussfassung möglicherweise ein Spruchverfahren abgewendet werden.[63] Möglich ist die Erhöhung allerdings auch noch während eines Spruchverfahrens oder eines Anfechtungsprozesses.[64]
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Problematisch sind die Fälle, in denen sich der Wert der Aktien zwischen Einberufung und Durchführung der HV reduziert. Eine Reduktion der Barabfindung kann anfechtungsfest nicht mehr erreicht werden. Hier bleibt dem Hauptaktionär nur die Möglichkeit, sein Verlangen zurückzuziehen und das Verfahren erneut einzuleiten oder aber den überhöhten Abfindungsbetrag hinzunehmen.
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Wie bei anderen Tagesordnungspunkten auch, ist die Verwaltung dazu verpflichtet, für den Squeeze out-Beschluss einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten.[65]