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3.2 Verlangen des Hauptaktionärs

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Der Hauptaktionär muss gem. § 327a Abs. 1 S. 1 AktG verlangen, dass die Aktien der übrigen Aktionäre auf ihn gegen Gewährung einer angemessenen Abfindung übergehen. Weitere Regelungen zu dem „Verlangen“ des Hauptaktionärs sind in den §§ 327a ff. AktG nicht enthalten. Mit dem „Verlangen“ i.S.d. § 327a Abs. 1 S. 1 AktG ist nicht das Verlangen zur Einberufung der HV zu verwechseln, denn letzteres erfordert gerade keine Beteiligungsquote von mehr als 95 %, sondern wäre schon unter erheblich weniger strengen Voraussetzungen zulässig (§ 122 AktG). Dementsprechend bedarf es nach dem Gesetzeswortlaut lediglich einer formlosen, an die Gesellschaft (Vorstand, § 78 Abs. 2 S. 2 AktG)[37] gerichteten Willenserklärung des Hauptaktionärs mit dem Inhalt, dass die Aktien der übrigen Aktionäre an den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Abfindung übertragen werden sollen. Gleichwohl hat sich in der Praxis ein deutlich formaleres Vorgehen bewährt:

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Üblicherweise wird das Verlangen auf den Übergang der restlichen Aktien gegen Gewährung einer angemessenen Abfindung mit dem Verlangen auf Einberufung einer HV bzw. Ergänzung der Tagesordnung einer bereits einberufenen HV kombiniert. Zudem ist es empfehlenswert, in dem Verlangen zugleich die Beteiligungsquote des Hauptaktionärs darzulegen und einen Zeitplan für die weiteren vom Hauptaktionär vorzunehmenden Schritte aufzustellen. Dementsprechend sollte sich das Übertragungsverlangen dazu verhalten, wann der Hauptaktionär die Barabfindung festlegen (§ 327b Abs. 1 S. 1 AktG), wann er die Bankerklärung vorlegen (§ 327b Abs. 3 AktG) und wann er seinen schriftlichen Bericht (§ 327c Abs. 2 S. 1 AktG) erstatten wird. Mit diesen Informationen kann die Gesellschaft dann das weitere Vorgehen festlegen.

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Das Gesetz geht davon aus, dass das Verlangen des Hauptaktionärs den ersten Schritt des Squeeze out-Verfahrens darstellt. Dies dürfte auch in der Praxis der Regelfall sein. Daneben wird auch eine andere Reihenfolge für möglich gehalten. So kann das Squeeze out-Verfahren auch ohne das Verlangen nach § 327a Abs. 1 AktG begonnen und bis zur Hauptversammlung durchgeführt werden. Dies soll namentlich dann zweckmäßig sein, wenn der (spätere) Hauptaktionär noch nicht über die notwendige Mindestbeteiligungsquote verfügt. In diesem Fall stellt sich allerdings die Frage, ob ein Auskunftsanspruch nach § 327b Abs. 1 S. 2 AktG des (späteren) Hauptaktionärs gegenüber der Gesellschaft bereits besteht.[38] Da diese Auskünfte in aller Regel für den schriftlichen Bericht nach § 327c Abs. 2 S. 1 AktG notwendig sind, sollte zu diesem Zeitpunkt schon die Mindestbeteiligungsquote vorliegen. Dies gilt umso mehr, als eine nicht nach § 327b Abs. 1 S. 2 AktG privilegierte Auskunftserteilung einen vollumfänglichen Auskunftsanspruch der restlichen Aktionäre nach § 131 Abs. 4 S. 1 AktG begründet. Verletzt die Gesellschaft ihre Pflichten nach § 131 Abs. 4 S. 1 AktG, kann dies zur Anfechtbarkeit des Squeeze out-Beschlusses führen.[39]

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Wird ein Verlangen nach § 327a Abs. 1 S. 1 AktG gestellt, ist dies üblicherweise für die Zielgesellschaft (und ggf. auch für den Hauptaktionär) eine ad hoc veröffentlichungspflichtige Tatsache nach § 15 Abs. 1 S. 1 WpHG.[40]

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