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3.8 Durchführung der Hauptversammlung

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Die HV, die über den Squeeze out beschließt, ist wie jede andere HV durchzuführen. Lediglich folgende Besonderheiten sind zu berücksichtigen:

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Zunächst müssen gem. §§ 327d S. 1, 327c Abs. 3, Abs. 5 AktG der Entwurf des Übertragungsbeschlusses, die testierten und festgestellten[66] Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre, der schriftliche Bericht des Hauptaktionärs und der Prüfungsbericht des unabhängigen Sachverständigen ausgelegt werden oder über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein. Werden die Unterlagen nicht für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht, sondern ausgelegt, sollten diese in ausreichender Zahl vorgehalten werden, da jedem Aktionär dann – anders als bei einer Veröffentlichung auf der Internetseite (vgl. § 327c Abs. 5 AktG) – gem. § 327c Abs. 4 AktG unverzüglich und kostenlos Abschriften zu erteilen sind.

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Diese Vorlagen sind vom Vorstand zu erläutern.[67] Daneben kann dem Hauptaktionär Gelegenheit gegeben werden, den Entwurf des Übertragungsbeschlusses und die Bemessung der Höhe der Barabfindung zu Beginn der HV zu erläutern (§ 327d S. 2 AktG). Den Aktionären stehen die gewöhnlichen Auskunftsrechte (§ 131 Abs. 1 S. 1 und ggf. Abs. 4 S. 1 AktG) zu.

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Die eigentliche Beschlussfassung folgt den Regelungen des § 133 Abs. 1 AktG, so dass eine einfache Mehrheit für den Squeeze out-Beschluss ausreicht.[68]

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