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4. Besonderheiten des übernahmerechtlichen Squeeze out

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§§ 39a ff. WpÜG ermöglichen es einem Mehrheitsaktionär, im Anschluss an ein Übernahme- oder Pflichtangebot einen Squeeze out der restlichen Aktionäre durchzuführen. Dieser übernahmerechtliche Squeeze out bringt theoretisch verschiedene Erleichterungen für den Hauptaktionär mit sich. Faktisch machen diese den übernahmerechtlichen Squeeze out in aller Regel jedoch nicht attraktiver als den aktienrechtlichen Squeeze out. Der Hauptaktionär hat ein Wahlrecht zwischen diesen beiden Squeeze out-Verfahren.[83]

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Die Vorteile des übernahmerechtlichen Squeeze out liegen zum einen im verfahrensrechtlichen Bereich. So gehen die Aktien der Minderheitsaktionäre nicht durch HV-Beschluss, sondern gem. § 39a Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 WpÜG durch gerichtlichen Beschluss[84] auf den Hauptaktionär über. Damit ist Anfechtungsklagen gleichsam der Boden entzogen, und das Verfahren kann theroetisch zügiger zum Abschluss gebracht werden. Indes ist der Squeeze out erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung wirksam (§ 39b Abs. 5 S. 1 WpÜG). Verzögerungen können daher durch die hiergegen eingelegte und mit aufschiebender Wirkung versehene Beschwerde (§ 39b Abs. 3 S. 3 WpÜG) entstehen; für diese existiert – anders als für Anfechtungsklagen gegen einen Übertragungsbeschluss bei einem aktienrechtlichen Squeeze out (§§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG) – auch kein Freigabeverfahren.[85] Zudem kann zugunsten des Hauptaktionärs eine unwiderlegliche Angemessenheitsvermutung[86] für den Abfindungsbetrag greifen – allerdings nur dann, wenn der Hauptaktionär im Rahmen des Übernahme- oder Pflichtangebotes 90 % der vom Angebot betroffenen Aktien erworben hat (§ 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG). In diesem Fall bleiben dem Hauptaktionär Kosten für die Bewertung und Bewertungsprüfung erspart. Erreicht er jedoch nicht die Schwelle von 90 %, findet ggf. eine Überprüfung der Angemessenheit im Ausschlussverfahren selbst statt und nicht etwa in einem davon unabhängigen Spruchverfahren; damit einhergehen kann eine erhebliche Verzögerung des gesamten Squeeze out, weshalb der übernahmerechtliche Squeeze out in der Praxis wenig attraktiv und ohne Relevanz ist.[87]

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Anders als der aktienrechtliche Squeeze out unterscheidet der übernahmerechtliche Squeeze out zwischen stimmberechtigten und stimmrechtslosen Aktien. § 39a Abs. 1 S. 1 WpÜG lässt zunächst lediglich den Squeeze out von stimmberechtigten Aktien zu – vorausgesetzt, dem Hauptaktionär gehören mindestens 95 % des stimmberechtigten Grundkapitals. Nur dann, wenn ihm zusätzlich 95 % des gesamten Grundkapitals gehören, kann er auch die Übertragung der stimmrechtslosen Aktien beantragen (§ 39a Abs. 1 S. 1 WpÜG).

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Auch die Art der Abfindung unterscheidet sich vom aktienrechtlichen Squeeze out, denn diese hat zunächst der Gegenleistung des Übernahme- oder Pflichtangebots zu entsprechen. Alternativ ist allerdings immer auch eine Gegenleistung in Geld anzubieten (§ 39a Abs. 3 S. 2 WpÜG).

2. Kapitel GrundlagenVI. Beendigung der Mitgliedschaft › 5. Anfechtung von Squeeze out-Beschlüssen

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