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3.6 „Gewährleistung“ eines Kreditinstituts für die Erfüllung der Barabfindungsansprüche

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§ 327b Abs. 3 AktG verpflichtet den Hauptaktionär, vor Einberufung der HV dem Vorstand der Zielgesellschaft eine Erklärung eines Kreditinstituts über die Gewährleistung der Erfüllung der Barabfindungsansprüche zu übermitteln. Die gesetzgeberische Formulierung wurde zu Recht als wenig präzise kritisiert.[56] Gleichwohl besteht über den Inhalt der Verpflichtung keine Uneinigkeit. Der Hauptaktionär muss eine schriftliche Erklärung eines Kreditinstituts, welches in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugt ist, vorlegen, aus der sich ergibt, dass das Kreditinstitut neben dem Hauptaktionär für die Verbindlichkeiten zur Erfüllung der Barabfindung einsteht. Weitere Anforderungen postuliert das AktG nicht, so dass neben der selbstschuldnerischen Bürgschaft auch ein Schuldbeitritt oder eine Garantie in Betracht kommen.[57]

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Diese Erklärung des Kreditinstituts muss sich auf die gesamte vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung beziehen, braucht sich nicht auf Zinsen zu erstrecken und darf nicht befristet sein.

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Die Erklärung muss vor der Einberufung der HV dem Vorstand im Original übermittelt werden. Allerdings wirkt sich eine Verletzung dieser Pflicht dann nicht aus, wenn das Original dieser Erklärung noch bis zur Beschlussfassung dem Vorstand der Zielgesellschaft übergeben wird.[58]

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