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2.1 Squeeze out

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Der (aktien- und übernahmerechtliche) Squeeze out ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen. Dies allein führt indessen nicht zur Verfassungsmäßigkeit dieser Maßnahmen, da auch Gesetze ihrerseits verfassungswidrig sein können. Dementsprechend ist das Argument der Verfassungswidrigkeit bei Klagen gegen solche Maßnahmen standardmäßig vorgebracht worden.

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Mittlerweile ist die Verfassungsmäßigkeit dieser Normen ausdrücklich klargestellt worden, so dass der Einwand der Verfassungswidrigkeit gegen den eigentlichen Zwangsausschluss kaum mehr Erfolg haben wird. Nachdem der BGH zunächst die Verfassungsmäßigkeit des Squeeze out feststellte,[4] hat auch das BVerfG klargestellt,[5] dass §§ 327a ff. AktG nicht gegen Art. 14 GG verstoßen. Bei den §§ 327a ff. AktG handele es sich um zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG.[6] Da zudem durch die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung im Spruchverfahren (§ 327f AktG) sichergestellt sei, dass der Aktionär wirtschaftlich voll entschädigt wird, bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen ein solches Verfahren. Entsprechend hält das BVerfG auch den übernahmerechtlichen Squeeze out nach §§ 39a ff. WpÜG für verfassungsgemäß.[7]

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Auch der Einwand des Missbrauchs wird sich nur schwer mit Erfolg vorbringen lassen. Der Gesetzgeber hat in den §§ 327a ff. AktG vorweg die Abwägung zwischen den Interessen des Mehrheitsaktionärs und denen der Minderheitsaktionäre vorgenommen. Dementsprechend bedarf es für einen solchen Beschluss keiner inhaltlichen Rechtfertigung. Der HV-Beschluss über den Ausschluss trägt seine sachliche Rechtfertigung in sich,[8] so dass keine materielle Beschlusskontrolle, wie etwa beim Bezugsrechtsausschluss, vorzunehmen ist. Folglich ist der Ausschluss an sich keinesfalls rechtsmissbräuchlich, so dass zusätzlich wesentliche Umstände hinzutreten müssten, um einen Missbrauchseinwand zu begründen.

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Diskutiert werden insoweit namentlich Maßnahmen, die die Mehrheit der Gesellschafter überhaupt erst in die Lage versetzen, den Squeeze out durchzuführen. So wird zum einen die Kombination von umwandlungsrechtlichen Maßnahmen und Squeeze out als problematisch angesehen, beispielsweise der Formwechsel hin zur AG oder die Verschmelzung von oder auf eine andere Gesellschaft, um überhaupt erst die erforderlichen Mehrheiten zu erreichen. Zum anderen werden Kapitalerhöhungen mit Bezugsrechtsausschluss unter bestimmten, qualifizierenden Voraussetzungen als missbräuchlich angesehen. Schließlich soll auch bei bloß zeitweiligem Zusammenschluss verschiedener (Groß-)Aktionäre ein Missbrauch in Betracht kommen.[9]

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Es mag zwar in extremen Ausnahmekonstellationen ein Missbrauch des Squeeze out in Betracht kommen. In aller Regel ist die Nutzung bzw. Kombination gesetzlich ausdrücklich vorgesehener Optionen rechtlich aber zulässig und nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist auch bislang kein Fall bekannt geworden, in dem ein Minderheitsaktionär mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs Erfolg gehabt hätte. Namentlich der bloß für den Zeitraum des Squeeze out-Verfahrens bewirkte Zusammenschluss von einigen Großaktionären ist rechtlich unproblematisch, denn der Squeeze out muss nicht darauf gerichtet sein, dass nach dem Verfahren lediglich ein Aktionär in der Gesellschaft verbleibt.[10]

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