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3. Referenz/Empfehlungsschreiben

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„Referenz“ ist ein vom Vorgesetzten im eigenen Namen allgemein ausgestelltes Schreiben, das „Empfehlungsschreiben“ an konkrete Adressaten gerichtet – beide Formen werden auch als „Referenzschreiben“ bezeichnet. Diese schriftlichen Aussagen von Vorgesetzten sind keine dem Arbeitgeber zurechenbare Erklärungen und berühren die Pflicht des Arbeitgebers zur Zeugnisausstellung nicht7 (und binden ihn auch nicht inhaltlich) – abgesehen davon, dass Referenzschreiben eher ein Meinungsbild über künftige Leistungen geben,8 während Arbeitszeugnisse vergangene Leistungen dokumentieren. Solche Schreiben sind eine freundliche Geste, um seinem Mitarbeiter bei der Stellensuche behilflich zu sein,9 sie gründen sich zwar auf gute Personenkenntnisse, aber sie enthalten generell zu positive Bewertungen.

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Problematisch ist es, wenn der Vorgesetzte Begriffe verwendet, die in der Zeugnissprache anders/negativ ausgelegt werden – unbeachtlich sind Schreiben, die von Gleichgeordneten (Kollegen/Freunden) verfasst sind.10

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Auffallend ist, dass der Inhalt solcher Schreiben nicht zur Diskussion steht: welche Aussagen sind wichtig, wie ist zu gliedern und zu formulieren, wie lässt sich eine unvermeidliche, notenmäßige Abstufung erreichen. Hier gibt es eine unstrukturierte Vielfalt, die die Einschätzung solcher Schreiben erschwert (die ohnehin nicht den gleichen Informationswert wie Zeugnisse haben).

Sie enthalten zudem Unzulänglichkeiten, die Grau/Watzka11 zutreffend umschreiben:

Überstarke Tendenz zu positiven Aussagen, Gefälligkeitsschreiben, Angst vor juristischen Konflikten, geringe Vergleichbarkeit der Dokumente, nicht eindeutig entschlüsselte Sprache, zum Teil unqualifizierte Ersteller.

Insofern bieten sich Referenzschreiben als Alternative für Arbeitszeugnisse nicht an. Das hieße, <den Teufel mit dem Beelzebub auszutreiben>.

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Anstelle dieser schriftlichen Äußerungen kann es hilfreich sein, mit einem Vorgesetzten zu vereinbaren, dass er anderen Arbeitgebern mündlich/fernmündlich den Inhalt des erteilten Arbeitszeugnisses bestätigt oder weitere Informationen gibt. Nachteilig ist, dass diese Informationen durchweg nicht kontrollierbar sind und man nicht sicher sein kann, dass sie inhaltlich stets positiv ausfallen.

(Siehe auch Teil 5 „Auskünfte über Arbeitnehmer“, Rn. 848ff.).

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Selbständige, Freiberufler, freie Mitarbeiter haben keinen Zeugnisanspruch (siehe Rn. 86), mangels Vorgesetzter entfällt auch ein Referenzschreiben. Zwecks Werbung könnte eine Kunden-Empfehlung in Betracht kommen.

Das Arbeitszeugnis

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