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1. Rechtliche Grundlagen

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Deutsches Recht und damit die deutschen Zeugnisvorschriften gelten für jeden, der in Deutschland seinen gewöhnlichen Arbeitsort hat bzw. hier eingestellt wurde.4

§ 109 GewO gilt für sämtliche Arbeitnehmer (siehe auch § 6 Abs. 2 GewO).

§ 630 BGB, die ehemalige Grundnorm des Zeugnisrechts, findet keine Anwendung mehr auf Arbeitsverhältnisse (siehe § 630 Satz 4 BGB) und hat an Bedeutung für das Arbeitsrecht verloren.

§ 16 BBiG bildet die gesetzliche Grundlage für Ausbildungszeugnisse.

Für Beamte bestehen spezielle, gesetzliche Zeugnisvorschriften.

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Auch in Tarifverträgen finden sich Zeugnisvorschriften, die entweder den bereits gesetzlich normierten Zeugnisanspruch inhaltlich gleichsam deklaratorisch wiederholen, oder eine über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehende, aber für den Arbeitnehmer günstigere Ausgestaltung des Zeugnisrechts vorsehen (z.B. § 35 TVöD bzw. TV-L).

Die tarifvertragliche Zeugnisvorschrift genießt durch § 4 Abs. 4 TVG eine Absicherung hinsichtlich des Verzichts und der Verwirkung.

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Die verschiedenen Zeugnisvorschriften ähneln sich, lediglich § 630 BGB spielt insofern eine Sonderrolle, als ein „dauerndes“ Dienstverhältnis gefordert wird (siehe Rn. 109).

Die jeweilige Rechtsgrundlage wird im Zeugnis nicht zitiert.

Das Arbeitszeugnis

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