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6. Geschichte des Arbeitszeugnisses16 a) Allgemeines

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Bescheinigungen über geleistete Arbeit sind rund 500 Jahre alt. Sie wurden – etwa ab 1500 beginnend – aktuell, als die Arbeitskräfte nicht mehr dauerhaft an Haus und Hof gebunden, auf eng begrenztem Gebiet beschäftigt waren, sondern ihren dörflichen Dunstkreis verlassen, auf Wanderschaft gehen und die Arbeitsplätze weiträumiger wechseln konnten, zugleich breitere Bevölkerungskreise des Schreibens und Lesens allmählich kundig wurden.

Die damaligen Polizeistaaten verlangten beim Arbeitsplatzwechsel bzw. bei Wanderungen aus sicherheitspolizeilichen Erwägungen Bescheinigungen, die ein Mixtum aus Arbeitserlaubnis, polizeilichem Führungszeugnis und Reisepass darstellten.

Betroffen waren 3 Berufsgruppen, die das „Zeugnisrecht“ über mehrere Jahrhunderte prägten: die Bergleute17, die wandernden Handwerksgesellen18 und das Gesinde19 (häusliches und ländliches Dienstpersonal, das sich durch hohe Mobilität auszeichnete).

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Die Berg-, Polizei- und Gesindeordnungen der einzelnen Landesherren sowie die Zunftordnungen waren übereinstimmend beherrscht von folgenden Grundsätzen:

 • Es durfte unter Strafandrohung niemand beschäftigt werden, der nicht eine Abschiedsbekundung (im Bergbau: Abkehrschein – im Handwerk: Kundschaft) des bisherigen Dienstherrn vorlegen konnte. Demgemäß war jede Dienstherrschaft verpflichtet, eine Abschiedsbekundung über die Dauer der Beschäftigung auszustellen (= „Zeugniszwang“). Ein „Abschied“ wurde nicht erteilt, falls die Arbeitsstätte ohne ordnungsgemäße Kündigung verlassen wurde oder Straftaten/Schulden vorlagen; ohne „Abschied“ bestand keine Chance für eine andere Arbeit.

 • Die „Abschiede“ mussten noch von der Polizeibehörde beglaubigt werden; es bestand ein polizeiliches Interesse, den Dienstwechsel zu überwachen und die Wandernden zu kontrollieren, insbesondere im Hinblick darauf, ob sie sich dadurch nicht dem Gesindezwangsdienst oder Militärdienst entziehen.

 • Schließlich dienten die Bescheinigungen als Reisedokument und enthielten eine genaue Personenbeschreibung (Alter, Größe, Statur, Haarfarbe).

An diesem von polizeilichen Erwägungen getragenen Zweck und Inhalt der „Abschiede“ änderte sich 350 Jahre lang substanziell nichts!

Das Arbeitszeugnis

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