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e) Handelsrecht und bürgerliches Recht
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Im Handelsrecht gab es erst mit § 73 HGB (in Kraft ab 1898) ein Zeugnis für Handlungsgehilfen, vorher nicht; die gewerberechtliche Zeugnisvorschrift wurde auch nicht analog angewendet, allenfalls gab es aufgrund örtlichen Handelsgewohnheitsrechts ein einfaches Zeugnis.22 Desgleichen waren Zeugnisse im Bereich des allgemeinen bürgerlichen Rechts bis § 630 BGB (also bis 1900) völlig unbekannt.