Читать книгу Das Arbeitszeugnis - Hein Schleßmann - Страница 15
d) Dienstbescheinigung für Seeleute
Оглавление20
Ebenso wie das Seefahrtsbuch im ehemaligen Seemannsgesetz hat auch die Dienstbescheinigung gemäß § 33 SeeArbG keinen Zeugnischarakter; sie enthält zwar zahlreiche Angaben, die im Wesentlichen dem Inhalt eines einfachen Zeugnisses entsprechen, aber sie darf ausdrücklich keine Beurteilung von Leistung und Verhalten enthalten – wird die Beurteilung verlangt, so wird gesetzlich auf das Zeugnis nach § 109 GewO verwiesen (§ 33 Abs. 4 SeeArbG). Tarifvertraglich haben Seeleute, die Mitglieder der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sind, bisher schon das Recht, vom Reeder ein Arbeitszeugnis zu verlangen (§ 33 MTV-See).
Das „Seearbeitszeugnis“ bzw. „Fischereiarbeitszeugnis“ wird als schiffsbezogenes Dokument von der Berufsgenossenschaft dem Reeder erteilt (§§ 130, 133 SeeArbG) und hat mit dem eigentlichen Arbeitszeugnis nichts zu tun.