Читать книгу Das Arbeitszeugnis - Hein Schleßmann - Страница 15

d) Dienstbescheinigung für Seeleute

Оглавление

20

Ebenso wie das Seefahrtsbuch im ehemaligen Seemannsgesetz hat auch die Dienstbescheinigung gemäß § 33 SeeArbG keinen Zeugnischarakter; sie enthält zwar zahlreiche Angaben, die im Wesentlichen dem Inhalt eines einfachen Zeugnisses entsprechen, aber sie darf ausdrücklich keine Beurteilung von Leistung und Verhalten enthalten – wird die Beurteilung verlangt, so wird gesetzlich auf das Zeugnis nach § 109 GewO verwiesen (§ 33 Abs. 4 SeeArbG). Tarifvertraglich haben Seeleute, die Mitglieder der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sind, bisher schon das Recht, vom Reeder ein Arbeitszeugnis zu verlangen (§ 33 MTV-See).

Das „Seearbeitszeugnis“ bzw. „Fischereiarbeitszeugnis“ wird als schiffsbezogenes Dokument von der Berufsgenossenschaft dem Reeder erteilt (§§ 130, 133 SeeArbG) und hat mit dem eigentlichen Arbeitszeugnis nichts zu tun.

Das Arbeitszeugnis

Подняться наверх