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f) Zusammenfassung

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Die Vielfalt der gesetzlichen Zeugnisvorschriften der verschiedenen Berufsgruppen gehört der Vergangenheit an, sie mündet seit 2003 in § 109 GewO ein (nur eingeschränkt gilt weiterhin § 630 BGB); da das Gewerberecht die Keimzelle des modernen Zeugnisrechts war, ist dieser heutige Standort der maßgeblichen Zeugnisvorschrift zwar zunächst verwunderlich, aber historisch nicht verfehlt!

1 § 7b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) erwähnt zwar das „Arbeitszeugnis“, aber nur beispielshaft als möglichen Nachweis für handwerkliche Tätigkeiten, um eine behördlich zu erteilende Ausübungsberechtigung zu erhalten; diese Vorschrift ist keine Zeugnisnorm. 2 Eine umfangreiche und immer noch beachtenswerte Abhandlung des Zeugnisrechts bietet Monjau, „Das Zeugnis im Arbeitsrecht“, DB 1966 S. 264, 300 und 340. Zu einer ebenfalls älteren, aber kürzeren Fassung des Zeugnisrechts: Schleßmann, „Das Arbeitszeugnis“, BB 1988 S. 1320. 3 Die geschlechtergerechte Sprache wird zwecks leichterer Lesbarkeit auf die männliche Form verkürzt. 4 Art. 8 der VO (EG) 593/2008 = Rom I-VO. 5 LAG Frankfurt, 28.3.2003 (12 SaGa 1744/02). 6 Im TVöD als „Endzeugnis“ bezeichnet. 7 Tschöpe (Wessel), Rn. 20. 8 C. Sende, Dissertation 2016 – siehe dazu Rn. 729 (Studie 2011). 9 Im anglo-amerikanischen Wirtschaftsraum sind Arbeitszeugnisse unbekannt und stattdessen Empfehlungsschreiben üblich = Kursawe, „Der Anspruch auf ein englischsprachiges Arbeitszeugnis“, ArbRAktuell 2010 S. 643. 10 Selbstangefertigte „Empfehlungsschreiben“ können im Internet präsentiert werden (z.B. in Business-Kontaktbörsen wie LinkedIn oder Xing), um Arbeitgeber auf sich aufmerksam zu machen. 11 Grau/Watzka, „Arbeitszeugnisse in Deutschland – Kritische Analysen zu ihrer Erstellung und Nutzung in der Personalauswahl“, 2016, S. 135. 12 VGH Kassel, 26.10.2007 (1 TP 1731/07), NJW 2008 S. 1608. 13 Speziell zum Dienstzeugnis für Gerichtsreferendare: BVerwG, 26.1.1961 (II C 45/59), NJW 1961 S. 1131. 14 BAG, 9.5.2006 (9 AZR 182/05), NZA 2006 S. 1296. 15 Weitere Informationen unter ‚www.europass-info.de‘. 16 Ausführlicher in NZA 2006 S. 1392 („Historisches zum Arbeitszeugnis“). 17 In der Bergordnung von Joachimsthal (1518) wurde der „Abkehrschein“ erstmals erwähnt, vgl. Müller-Erzbach, „Das Bergrecht Preußens und des weiteren Deutschlands“, (1917), S. 380. 18 Im 16. Jahrhundert hatte sich in den Zunftordnungen die durchweg 3-jährige Wanderpflicht durchgesetzt. 19 Erstmals wurden Gesindezeugnisse verlangt in der Gesindeordnung von Hildesheim/Braunschweig/Lüneburg im Jahre 1445, vgl. Könnecke, „Rechtsgeschichte des Gesindes in West- und Süddeutschland“, (1912), S. 860 – reichseinheitlich in der Reichspolizeiordnung von 1530 (für Knechte und „andere Dienstbotten“). 20 Um 1900 wurden in Deutschland 59 Gesindeordnungen gezählt! Zur Weitergeltung des Gesinderechts über 1900 hinaus, siehe Art. 95 des Einführungsgesetzes zum BGB. 21 Zur Weitergeltung des Bergrechts über 1900 hinaus, siehe Art. 67 des Einführungsgesetzes zum BGB. 22 Reichsgericht, 3.12.1895, amtliche Sammlung in Zivilsachen, Band 36 S. 71.

Das Arbeitszeugnis

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