Читать книгу Das Arbeitszeugnis - Hein Schleßmann - Страница 31

1. Arbeitnehmer

Оглавление

68

Für sämtliche Arbeitnehmer gilt § 109 GewO:

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

69

Die Anforderungen in § 109 Abs. 2 GewO sind als allgemeine Grundsätze des Zeugnisrechts auf die anderen Zeugnisvorschriften zu übertragen.71

70

Mit dieser Vorschrift ist die Unterscheidung hinfällig, ob der Mitarbeiter kaufmännischer, gewerblicher oder technischer Angestellte bzw. Arbeiter ist; sie werden einheitlich als „Arbeitnehmer“ bezeichnet.

Das Arbeitszeugnis

Подняться наверх