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a) Arbeitnehmerähnliche Personen
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Wer überwiegend für eine einzige Firma/Person tätig ist, ohne dort angestellt zu sein, ist kein Arbeitnehmer und daher ist § 109 GewO nicht anwendbar.
An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit78 (er ist deshalb auch kein Unternehmer), es handelt sich also um Personen, deren wirtschaftliche Existenz im Wesentlichen von der (selbständigen) Tätigkeit für eine einzige Firma (Person) abhängt.
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Diese „Zwitter“ haben weder einen „reinen“ Arbeitnehmer- noch einen Unternehmer-Status – sie sind aber in ihrer gesamten sozialen Stellung mit einem Arbeitnehmer vergleichbar und sozial schutzwürdig (siehe § 5 Abs. 1 ArbGG), sie werden in § 12a TVG als arbeitnehmerähnliche Personen bezeichnet und von § 630 BGB erfasst,79 der wie folgt lautet:
„Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistung und Führung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.“80
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Zu diesem Personenkreis können z.B. zählen:
• Personen, die künstlerische, schriftstellerische oder journalistische (§ 12a Abs. 3 TVG) sowie wissenschaftliche Leistungen erbringen, Mitarbeiter in den Medienberufen oder Dozenten,
• Fremdgeschäftsführer (siehe Rn. 74),
• die in Heimarbeit Beschäftigten sowie Hausgewerbetreibende (vgl. § 5 Abs. 1 ArbGG, § 1 Heimarbeitsgesetz),
• der gering verdienende, sogenannte Einfirmenvertreter (vgl. § 92a HGB, § 5 Abs. 3 ArbGG).
• Im Übrigen haben Handelsvertreter keinen Zeugnisanspruch,81 denn der selbstständige Handelsvertreter ist Kaufmann und hat keinen Arbeitnehmerstatus. Ist der Handelsvertreter eine juristische Person, dann entfällt der Zeugnisanspruch schon deshalb, weil das Zeugnisrecht der in einem Arbeitsverhältnis stehenden natürlichen Person für ihr persönliches Fortkommen eine Hilfe vermitteln will, dieser persönliche Gesichtspunkt fehlt bei juristischen Personen.
• Ob Franchisenehmer einen Zeugnisanspruch haben, hängt davon ab, ob sie als arbeitnehmerähnliche Personen anzusprechen, also wirtschaftlich abhängig sind; maßgebend ist die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung des betreffenden Vertrages.
• Und ein Erfinder kann unter diesen Personenkreis fallen, der zwar mit einem Unternehmen nicht durch Arbeitsvertrag verbunden ist, aber (nur auf Lizenzgebühren angewiesen) den wesentlichen Teil seiner Arbeitskraft in den Dienst der Firma stellt, die seine Erfindungen auswertet.
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Für diesen Personenkreis erfüllt das Zeugnis eine wichtige Funktion in deren Berufsleben.82