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Wer kein Arbeitnehmer ist, aber auf Grund von Verträgen Leistungen erbringt, kann je nach dem Grad der persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit und dem Maß der Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers in die Schutzvorschriften des Arbeitsrechts einbezogen sein und als sozial schutzwürdig angesehen werden. Und zu den arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften zählt auch das Arbeitszeugnis.

Es kommt aber auf den Vertrag und den tatsächlichen Vollzug der Geschäftsbeziehungen an, wie die Person zeugnisrechtlich einzuordnen ist – das Auftragsverhältnis kann von einer kurzzeitigen bis dauerhaften, von einer losen bis zur intensiven Beziehung, von der Tätigkeit eines Selbständigen über eine arbeitnehmerähnliche Stellung bis zum festangestellten Arbeitnehmer reichen.

Das Arbeitszeugnis

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