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7. Personen im öffentlichen Dienst a) Beamte (Dienstzeugnis)

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Beamte stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis und sind keine Arbeitnehmer (siehe auch § 5 Abs. 2 ArbGG). Das Zeugnis richtet sich nach dem öffentlichen Recht; für Bundesbeamte gilt § 85 BBG:

Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihnen wahrgenommenen Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben oder das Beamtenverhältnis beendet ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.

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Unter dem „wahrgenommenen Amt“ ist das Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne zu verstehen (also z.B. „Er war Regierungsrat und Dezernent beim Bundesamt XY“); im gewünschten qualifizierten Zeugnis sind zusätzlich die Tätigkeiten, d.h. die Dienstaufgaben (der Dienstposten = das Amt im konkret-funktionellen Sinne) zu beschreiben und die „Leistungen“ darzustellen, worunter nicht nur die fachliche Leistung, sondern auch die dienstliche und außerdienstliche Führung zu verstehen ist (vgl. § 61 BBG, § 47 BeamtStG).

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Zum „außerdienstlichen Verhalten“ kommen nur dann negative Angaben in Betracht, falls gravierende Dienstvergehen vorliegen (vgl. § 77 Abs. 1 BBG). Im Übrigen sollte es nicht heißen

„Außerdienstlich ist Nachteiliges nicht bekannt

(zum negativ besetzten Begriff „Nachteil“ siehe Rn. 717), sondern neutraler:

Über sein außerdienstliches Verhalten ist hier nichts bekannt.“

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Das Dienstzeugnis unterliegt ansonsten denselben Grundsätzen wie das Arbeitszeugnis. Als Besonderheit ist jedoch zu erwähnen, dass auch das außerdienstliche Verhalten eventuell zu berücksichtigen ist und der Beamte seine Ansprüche aus dem Zeugnisrecht vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen hat (das Dienstzeugnis ist ein Verwaltungsakt91) und zwar nach vorausgegangenem Widerspruchsverfahren (§ 126 BBG, § 54 BeamtStG).

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Die Beamtengesetze der Länder enthalten die gleichen oder ähnliche Bestimmungen: dem Beamten wird nicht nur nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, sondern auch bei berechtigtem Interesse ein Dienstzeugnis erteilt, in Baden-Württemberg z.B. beim Dienstherrenwechsel oder zwecks Bewerbung um eine Stelle bei einem anderen Dienstherrn oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

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Wenn Beamte oder Soldaten in privatrechtlich organisierten Unternehmen tätig sind, gelten sie zwar betriebsverfassungsrechtlich als Arbeitnehmer (siehe § 5 Abs. 1 BetrVG), aber anzuwenden ist nicht § 109 GewO, sondern die für sie geltende, spezielle Zeugnisvorschrift.

Das Arbeitszeugnis

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