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b) Angestellte und Arbeiter

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Im Gegensatz zu den Beamten ist das Rechtsverhältnis der Angestellten und Arbeiter in den Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts privatrechtlicher Natur.

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Die Zeugniserteilung ist tarifvertraglich geregelt; es gelten zwar verschiedene Tarifverträge

 • Für Beschäftigte des Bundes und der Kommunen = TVöD,

 • für Beschäftigte der Länder = TV-L,

aber die Zeugnisvorschriften – jeweils § 35 – sind, abgesehen von einer unbedeutenden textlichen, aber nicht inhaltlichen Abweichung, gleich lautend:92

(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit, das sich auch auf Führung und Leistung erstrecken muss (Endzeugnis).

(2) Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).

(3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Beschäftigten ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).

(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.

Eine Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern findet nicht mehr statt; sie sind einheitlich „Beschäftigte“.

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Diese tarifliche Zeugnisnorm (die in den Absätzen 2 bis 4 gegenüber der gesetzlichen Regelung detaillierter ist) zeichnet sich durch mehrfache Besonderheiten aus:

 • Das (qualifizierte) Zeugnis wird „automatisch“ erteilt, also ohne es beantragen zu müssen; allerdings wird dem Beschäftigten das Recht einzuräumen sein zu wählen, ob er stets das qualifizierte oder stattdessen nur das einfache Zeugnis erhalten will.

 • Es wird unterschieden zwischen dem vorläufigen und dem Zwischenzeugnis.

 • Das Zwischenzeugnis wird in das Zeugnisrecht gewissermaßen „eingeführt“, und zugleich ist die Formulierung „aus triftigen Gründen“ als allgemeine Voraussetzung für die Erteilung dieser Zeugnisart anerkannt (ursprünglich: § 61 BAT).

 • Auch das vorläufige Zeugnis (als einfaches Zeugnis) wird im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung ausdrücklich genannt.

 • Die Zeugnisse sind „unverzüglich“ zu erteilen. Der Begriff „unverzüglich“ hat die gleiche Bedeutung wie in § 121 BGB; es muss daher nicht sofort, sondern ohne schuldhaftes Zögern ausgestellt werden. Das Zeugnis ist vorrangig auszufertigen, ohne dass deshalb sehr eilige Tätigkeiten zurückgestellt werden müssten; aber tarifrechtlich wird Druck gemacht, die Ausfertigung zu beschleunigen.Bei der Fertigung eines qualifizierten Zeugnisses müssen in der Regel mehrere Abteilungen/Vorgesetzte zwecks Abstimmung über den Zeugnisinhalt eingeschaltet werden (der Instanzenweg ist einzuhalten), das ist in wenigen Tagen nicht zu schaffen, daher wird allgemein auf die Bearbeitungszeit wie bei anderen Zeugnissen zurückzugreifen sein (siehe Rn. 134).

Das Arbeitszeugnis

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