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1. Erfüllung

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Wie jeder privatrechtliche Anspruch erlischt auch der Zeugnisanspruch durch seine Erfüllung (§ 362 BGB), wenn also ein nach Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Zeugnis erteilt ist.

Wechsel der Zeugnisart

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Die Frage nach der Anspruchserfüllung stellt sich insbesondere beim Wechsel der Zeugnisart:

 • Der Arbeitnehmer, der zunächst nur ein einfaches Zeugnis wünscht und erhält, verlangt zu einem späteren Zeitpunkt ein qualifiziertes Zeugnis;

 • umgekehrt kann sich herausstellen, dass die zusätzlichen Angaben über Leistung und Verhalten/Führung dem Bewerber bei der Stellensuche nicht förderlich erscheinen, und dass ihm nun ein einfaches Zeugnis genügt.

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Der Arbeitnehmer hat nur einen einzigen Anspruch auf ein Zeugnisdokument117 (er kann nicht das einfache plus das qualifizierte Zeugnis fordern118), und mit der ursprünglichen Zeugniswahl (§ 263 Abs. 2 BGB) ist der Anspruch erfüllt und damit erloschen.119

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Dieser erloschene Zeugnisanspruch kann aber aufgrund des Rücksichtnahmegebots des § 241 Abs. 2 BGB wiederaufleben, da der Arbeitgeber in der für ihn zumutbaren Weise alles zu unterlassen hat, was das Fortkommen des Arbeitnehmers erschweren würde. Jedoch müssen schon besondere Gründe vorliegen, um einen Antrag für ein weiteres Zeugnis zu rechtfertigen:

 • Verlangt der Arbeitnehmer zunächst nur ein einfaches Zeugnis und später ein qualifiziertes, so ist es nur zu akzeptieren, wenn das einfache Zeugnis zu schnellen Bewerbungszwecken verlangt wurde und er jetzt das qualifizierte benötigt (aber nicht zu rechtfertigen, wenn sich der Arbeitnehmer inzwischen selbstständig gemacht hat120).

 • Wurde ein qualifiziertes Zeugnis verlangt und erteilt und wünscht der Arbeitnehmer nunmehr ein einfaches, so wird es kaum zu rechtfertigen sein;121 wenn der Arbeitnehmer im Nachhinein etwa feststellt, dass die Beurteilung zu schlecht ist für eine Bewerbung, dann führt eine Bewerbung nun mit einem einfachen Zeugnis auch nicht weiter.

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Mit dem Antrag auf ein anderes Zeugnis verzichtet er auf das zuerst erteilte und muss es bei Erteilung des neuen Zeugnisses Zug um Zug zurückgeben,122 um nicht zwei Original-Zeugnisse „im Umlauf“ zu haben. Da Bewerbungen nicht mit dem Original-Zeugnis erfolgen, dieses Dokument also noch beim Arbeitnehmer vorhanden sein müsste, wird die Rückgabe kein Problem bereiten; ist es aber nicht mehr möglich, das Original zurückzugeben, entfällt die Übergabe des neuen Zeugnisses.

Das Arbeitszeugnis

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