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2. Verzicht
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Der Arbeitnehmer kann auf die Zeugniserteilung einseitig oder durch Erlassvertrag verzichten.
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Zu beachten ist aber:
• Unwirksam ist jeglicher Verzicht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Denn der Zeugnisanspruch ist noch nicht entstanden, der Arbeitnehmer kann zu dieser Zeit überhaupt nicht überblicken, ob er später ein Zeugnis benötigt; es sind keinerlei Interessen erkennbar, die es in diesem frühen Stadium rechtfertigen würden, auf das für sein Berufsleben so wichtige Dokument für die Zukunft zu verzichten. Es geht um den Schutz vor unüberlegtem Gebrauch der Privatautonomie, der persönlichkeitsbezogene Charakter der Zeugnisvorschriften verbietet eine vorzeitige Aufgabe dieser Rechte.123
• Bei oder nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die soziale Abhängigkeit und Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers entfallen. Da der Arbeitnehmer das Recht hat, ein Zeugnis zu verlangen oder nicht, kann er durch Nichtbeantragung auch hierauf verzichten.124 Das BAG125 hat einen solchen Verzicht nicht ausgeschlossen.
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Aber es ist Vorsicht geboten:
„Sowohl der einseitige Verzicht als auch der Erlassvertrag bedürfen der unmissverständlichen Willensbekundung, von einer Forderung Abstand zu nehmen.“126
Entweder müsste eine Erklärung vorliegen, die den Zeugnisanspruch ausdrücklich bezeichnet,127 oder es müsste sich der Verzicht aus den besonderen Umständen deutlich ergeben, z.B. nach Übernahme als Beamter im öffentlichen Dienst oder nach Erreichung der Altersgrenze, oder wenn er sich selbstständig macht, also bei Vorgängen, bei denen durchweg kein Zeugnis mehr in Betracht kommt.
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Nichtig hingegen ist eine Vereinbarung, die einen Verzicht auf Zeugniserteilung beinhaltet, bei einem Ausbildungszeugnis (§ 25 BBiG) und einem tariflichen Zeugnisanspruch (§ 4 Abs. 4 TVG).
Das gilt nicht nur während der Beschäftigung, sondern auch bei oder nach Beendigung, eine zeitliche Differenzierung ist nicht vorgesehen.
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Übrigens:
Wer ein Arbeitszeugnis entgegennimmt, verzichtet nicht auf Einsicht in seine Personalakte128 (und nicht auf Ruhegehaltsansprüche129).
Wer aber die Vernichtung seiner Personalakte bzw. die Löschung seiner Personalunterlagen verlangt, verzichtet auf die Zeugniserteilung.
Ausgleichsklauseln
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Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses werden oftmals im Aufhebungsvertrag oder in einem (Prozess-)Vergleich Ausgleichsklauseln vereinbart wie etwa
„Damit sind sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, bekannt oder nicht, gleich aus welchem Rechtsgrund erledigt.“
oder
„Es bestehen keinerlei Forderungen mehr gegen den Arbeitgeber.“
Welchen Einfluss diese oder ähnlich formulierte Klauseln auf den Zeugnisanspruch haben, hängt davon ab, ob ein Zeugnis bereits erteilt wurde oder nicht:
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• Liegt noch kein Zeugnis vor, so beinhalten solche Klauseln nicht den Verzicht auf erstmalige Erteilung eines Zeugnisses, sofern in den bisherigen Verhandlungen und in dem diesbezüglichen Schriftverkehr das Arbeitszeugnis nicht angesprochen war130 und damit nicht zum „gedanklichen“ Inhalt der Klausel wurde.Denn bei solchen Klauseln sind nur vom Arbeitnehmer ohne Weiteres „überschaubare“, erkennbare, durchweg finanzielle Ansprüche (wie z.B. Lohn, Urlaub, Abgeltungen) gemeint, solche, die bekannt waren oder mit deren Bestehen zu rechnen war,131 nicht jedoch der für den Arbeitnehmer in solchen Situationen zunächst nicht nahe liegende Anspruch auf das Arbeitszeugnis.Das gilt auch bei Ausschlussklauseln, die bereits bei Vertragsabschluss vereinbart wurden.132Ausnahme:
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Diese Klauseln erfassen jedoch den Zeugnisanspruch, sofern ein Vergleich geschlossen wird, in dem umfangreich und detailliert aufgeführt ist, was zur Erledigung ansteht (ohne das Zeugnis zu erwähnen), wobei der Arbeitnehmer erklärte, er wolle sich aus dem aktiven Arbeitsleben zurückziehen und in Rente gehen, und damit zu erkennen gab, kein Zeugnis zu benötigen – angesichts solcher Umstände kann der Vergleich auch den nicht genannten Zeugnisanspruch erledigen.133
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• Solche Klauseln erfassen den Anspruch auf Berichtigung eines bereits erteilten Zeugnisses, sofern der Arbeitnehmer ausreichend Zeit zur Überprüfung des Zeugnisses unter eventueller Hinzuziehung eines Beraters hatte; nunmehr ist das Zeugnis präsent und kann nicht „übersehen“ werden.Ausnahme:Wer aber nur einen einzigen Tag vor Unterzeichnung der Ausgleichsquittung das Zeugnis erhalten hat, dem kann nicht ein Verzicht auf „Zeugnisberichtigung“ unterstellt werden, weil er in dieser kurzen Zeit noch nicht den Inhalt des Zeugnisses „überschauen“ konnte.134