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5. Verwirkung
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Ein Zeugnis muss, wenn es seine Funktion im Arbeitsleben erfüllen und für eine Bewerbung Sinn machen soll, alsbald nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zeitnah verlangt und erteilt werden; auch kann das Erinnerungsvermögen verblassen140 und aus diesem Grunde die Zeugniserteilung ausscheiden, weil nicht mehr gewährleistet ist, dass das Zeugnis inhaltlich zutreffend ist.
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Bei einem bereits erteilten Zeugnis muss erwartet werden, dass ein ausgeschiedener Arbeitnehmer unmittelbar nach Erhalt des Zeugnisses Einwendungen erhebt und nicht erst den Erfolg seiner Bemühungen auf dem Arbeitsmarkt abwartet, um dann mit Änderungswünschen zu kommen, wenn die Stellensuche erfolglos geblieben ist.
Es ist auch nicht auszuschließen, dass ein Arbeitnehmer, der nach längerer Zeit ein anderes Zeugnis verlangt, von dem ihm zuerst erteilten bereits Gebrauch gemacht hat; das kann zu nachteiligen Folgen für den Aussteller führen, weil er sich dann mit dem weiteren Zeugnis dem Verdacht aussetzt, ein Gefälligkeitszeugnis gegeben zu haben.141
Im Zeugnisrecht ist eine gewisse Eile geboten, um Sinn und Zweck eines Arbeitszeugnisses zu erreichen; dem widerspricht es, wenn ein Zeugnis erst etwa zahlreiche Monate oder gar 1 bis 2 Jahre nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beantragt wird – obwohl noch keine Verjährung eingetreten ist, kann die Verwirkung das Verfahren beenden.
Die Verwirkung ist ein Sonderfall der wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässigen Rechtsausübung und setzt ein Zeit- und Umstandsmoment voraus:142