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4. Verjährung

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Wird der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses nicht von einer Ausschlussfrist erfasst, dann ist die regelmäßige, allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) zu beachten, wobei die Frist erst am Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB).

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Das einfache Zeugnis lässt sich mit seinen unsensiblen Daten oftmals sogar ohne spezielle Personalunterlagen mit Hilfe der Buchungsbelege und Lohnrechnungs- sowie sonstiger Steuerprüfungsunterlagen erstellen, die nach Handels- und Steuerrecht 6 bzw. 10 Jahre aufzubewahren sind (§ 257 HGB, § 147 Abgabenordnung).

Beim einfachen Zeugnis kann der Arbeitnehmer mit seinem Antrag also bis zu 3 Jahren zuwarten – fraglich bleibt allerdings, was der Arbeitnehmer mit einem solchen Zeugnis nach längerer Zeit noch anfangen will.

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Obgleich die Verjährungsfrist nicht mehr 30 Jahre, sondern (seit 1.1.2002) 3 Jahre beträgt, ist auch diese Frist für die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses sehr lang; bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist kann der Anspruch auf diese Zeugnisart erlöschen wegen Verwirkung oder Unmöglichkeit.

Das Arbeitszeugnis

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