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5. Nichtiges Arbeitsverhältnis
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Ein Beschäftigungsverhältnis kann nichtig sein bei Gesetz- oder Sittenwidrigkeit (Schwarzarbeit, Lohnwucher), beim Formmangel und Scheingeschäft oder im Falle der Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung.
Bei Nichtigkeit ist das Arbeitsverhältnis von Anfang an ungültig, ebenso nach der Anfechtung (§ 142 BGB). Ist aber während der Zeit der Ungültigkeit tatsächlich und einvernehmlich, aber ohne Rechtsgrundlage gearbeitet worden, so ist für die Frage der Zeugniserteilung zu unterscheiden: