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c) Spezielle Arbeitsformen
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Der Zeugnisanspruch besteht bei Beschäftigungsverhältnissen unabhängig von deren inhaltlichen Ausgestaltung, so z.B.
• bei Beschäftigungen nach dem TzBfG (befristet Beschäftigte oder Teilzeit-Beschäftigte, zu denen auch geringfügig Beschäftige zählen wie die 450 €-Minijobber),
• bei Beschäftigungen im Nebenberuf,
• beim faktischen Arbeitsverhältnis (siehe Rn. 198),
• bei der Leiharbeit (siehe Rn. 585ff.).