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3. Ausschlussfristen

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Tarifverträge enthalten regelmäßig Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Dienst- und Arbeitsverhältnis. Sofern diese Frist (in der Regel 3 Monate, bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst: 6 Monate) nicht ausdrücklich auf die Geltendmachung bestimmter Ansprüche beschränkt ist, gilt sie auch für den tariflichen Zeugnisanspruch,135 für die einzelvertraglich vereinbarte Verfallklausel136 und für den gesetzlichen Zeugnisanspruch (der Tarifvertrag tangiert nicht das Gesetz, sondern sieht nur eine im Gesetz nicht speziell geregelte zeitliche Begrenzung der Geltendmachung vor).

Wird der Zeugnisanspruch nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht, so ist er erloschen.

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Die Ausschlussfrist für den Anspruch auf ein (endgültiges) Zeugnis beginnt mit dem letzten Tag der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses,137 für den auf ein vorläufiges Zeugnis mit dem Tag des Zugangs der Kündigung.

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Die Erhebung der Kündigungsschutzklage wahrt die Ausschlussfrist für den Zeugnisanspruch nicht; denn der Zeugnisanspruch setzt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus und kann schon deshalb nicht Gegenstand des Kündigungsschutzprozesses sein.138

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Ist innerhalb der Ausschlussfrist Klage erhoben worden, so können auch nach Fristende im laufenden Zeugnisrechtsstreit weitere Forderungen auf Zeugnisänderung ergänzend vorgetragen werden. Es ist also nicht zwingend, innerhalb der Frist sämtliche Beanstandungen aufzuführen.139

Das Arbeitszeugnis

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