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e) Gruppenarbeitsverhältnis

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Bei diesem Beschäftigungsverhältnis, bei dem mehrere Personen in gemeinsamer Tätigkeit eine bestimmte Arbeit verrichten, ist zu unterschieden:

 • Bei einer Betriebsgruppe (Teamarbeit, wie z.B. bei einer Montagekolonne, Akkordgruppe oder einem gemeinsamen Forschungsvorhaben – siehe auch § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG) kommt ein Zeugnis in Betracht, wobei aber die jeweilige Einzelleistung innerhalb der Gruppe, isoliert für sich betrachtet, von außerhalb der Gruppe Stehenden kaum beurteilt werden kann, da der Anteil an der Gesamtleistung durchweg nicht klar von außen ersichtlich ist. Hier muss der Gruppenleiter bei der Beurteilung mitwirken.

 • Bei einer „Eigengruppe“, bei der die Mitglieder untereinander nicht arbeitsrechtlich, sondern gesellschaftsrechtlich verbunden sind (z.B. Artistengruppe, Musikkapelle), steht die Gruppe als solche eventuell in einem Arbeitsverhältnis, nicht das einzelne Gruppenmitglied, so dass ein Zeugnis ausscheidet.101

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Wird in Gruppen nach der sogenannten Scrum-Methode als besondere Form agiler Tätigkeit gearbeitet, so kann nach Meinung des ArbG Lübeck102 sogar ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erteilt werden.

Aber:

Der Arbeitgeber verzichtet auf fachliche Weisungen, fachliche Vorgesetzte gibt es nicht, vielmehr bestehen in der hierarchielosen Struktur Eigenverantwortung sowie Entscheidungsfreiheit der Team-Mitglieder, und das Gruppenergebnis steht im Vordergrund; es ist kein Raum, die individuelle Leistung des einzelnen Teammitglieds zu messen.

Der das Zeugnis ausstellende Linienvorgesetzte (der disziplinarische Vorgesetzte) hat keinen ausreichenden Einblick in die Einzelleistung des Teammitglieds – für eine personenbezogene Beurteilung über einzelne Teammitglieder kommen auch der Scrum-Master oder Product-Owner nicht in Betracht, da sie nicht Vorgesetzte der Team-Mitglieder sind; wären sie an Beurteilungen beteiligt, hätten sie herausgehobene Funktionen, die aber in der hierarchielosen Arbeitsweise bei Scrum ausgeschlossen sind.

Im selben Maße, wie das fachliche Direktionsrecht reduziert wird, verringert sich auch die Basis für Beurteilungen (dem Scrum-Verfahren abträglich und zeugnisrechtlich abwegig wäre es, die Beurteilung etwa durch die Teammitglieder (Kollegen) fertigen zu lassen).

Das ArbG Lübeck führte nicht aus, welche Grundlagen für die Beurteilung vorhanden waren, von wem der diszplinarische Vorgesetzte die nötigen Informationen erhalten hat.

Nach allem käme bei Betriebsangehörigen nur das einfache Zeugnis in Betracht.

Das Arbeitszeugnis

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