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4. Besondere Beschäftigungsverhältnisse a) Einfühlungsverhältnis

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Keine Zeugnispflicht besteht beim Einfühlungsverhältnis, da der „Einfühlende“ keine Arbeitspflichten übernimmt, er untersteht nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers (nur seinem Hausrecht) und erhält keine Vergütung; es liegt ein ganz loses Rechtsverhältnis eigener Art vor;97 allenfalls wird ihm eine Bescheinigung über die Dauer dieses Rechtsverhältnisses gegeben.

Das Arbeitszeugnis

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