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2. „Dauerndes“ Beschäftigungsverhältnis (§ 630 BGB)

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Als einzige Zeugnisvorschrift verlangt § 630 BGB, dass es sich um ein „dauerndes“ Dienstverhältnis handeln muss.

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Schon das Reichsgericht entschied, dass „Tagelöhner“ oder wöchentlich und ähnlich kurz Kündbare in keinem dauernden Arbeitsverhältnis stünden.95 Als das BGB und damit § 630 in Kraft traten, bestand die Meinung, solche Personen sollten vom Zeugnisanspruch ausgeschlossen werden wegen angeblich zu großer Belästigung für den Dienstgeber.

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Der BGH96 meint, die Verpflichtung „für ständige oder langfristige Aufgaben“ weise auf ein dauerndes Dienstverhältnis hin im Gegensatz etwa zu Urlaubs- oder Krankheitsvertretung, Aushilfe bei besonderem Arbeitsanfall oder Mitwirkung bei einer einmaligen Veranstaltung.

Bei dem unter § 630 BGB fallenden Personenkreis (siehe Rn. 84) wird deren Beschäftigungsverhältnis normalerweise stets längere Zeit dauern bzw. angelegt sein, so dass dieses Zeitproblem praktisch keine Rolle spielen wird und daher ein Zeugnis nach § 630 BGB zu erteilen ist.

Das Arbeitszeugnis

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