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a) Nichtigkeit ex nunc
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Die Rückabwicklung eines in Vollzug gesetzten Beschäftigungsverhältnisses ist kompliziert, es sind auf beiden Seiten Pflichten begründet worden, die für die verflossene Zeit durchweg nicht beseitigt werden können – ist die Arbeitsleistung erfolgt, dann wird von
„einem faktischem (besser: „fehlerhaften“) Arbeitsverhältnis gesprochen. Die Nichtigkeit eines Arbeitsverhältnisses hat in der Regel keine rückwirkende Kraft. Es ist für den Zeitraum, in dem es trotz der ihm anhaftenden Mängel in Funktion gesetzt war, wie ein fehlerfreies zustande gekommenes Arbeitsverhältnis zu behandeln.“103
Die Rückabwicklung des Vertrages und Rückzahlung der geleisteten Vergütung findet also entgegen der gesetzlichen Regelung nicht statt; da das Arbeitsverhältnis wie ein korrektes behandelt wird, kommt ein Zeugnis als quasi-vertraglicher Anspruch bzw. aus Gründen des Vertrauensschutzes104 in Betracht.