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b) Freie Mitarbeiter

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Selbständige, Freiberufler, freie Mitarbeiter, die selbstständig Arbeit verrichten und einen hohen Grad persönlicher Selbständigkeit genießen, haben keinen Zeugnisanspruch.83

Das trifft auf solche Personen zu, die im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten, die Arbeitszeit bestimmen können (siehe § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB) und nicht weisungsgebunden sind – sie sind Selbständige und werben mit ihrem Namen, ihren Leistungen und Ergebnissen, nicht mit einem Zeugnis (eventuell mit einem Empfehlungsschreiben des Kunden).

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Denn abgesehen von der Unmöglichkeit der „Führungs“-Beurteilung über Selbstständige setzt die „Leistungs“-Beurteilung voraus, dass konkrete, detaillierte Leistungsanforderungen gestellt und personenbezogene Vorgaben gemacht werden können, die zu erfüllen sind – solche Vorgaben sind nur gegenüber Personen möglich, die dem Direktionsrecht unterstehen, also in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, nicht aber gegenüber freien Mitarbeitern, bei denen nur auftrags-, sach- bzw. projektbezogene Anweisungen in Betracht kommen.

Und Hromadka schreibt treffend, dass „mancher, der die Vorteile einer freien Mitarbeit über Jahre genossen hat, die Arbeitnehmereigenschaft entdeckt, wenn es brenzlig wird“84 – jedoch hilft diese „Entdeckung“ des Mitarbeiters zeugnisrechtlich nicht weiter.

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Allerdings kann es einen Übergang zur „arbeitnehmerähnlichen Person“ mit entsprechendem Zeugnisanspruch geben, falls der Selbständige nur mit einem oder wenigen Auftraggebern ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist und keine sonstigen Einnahmen hat. Dann rückt er in die Nähe einer wirtschaftlichen Abhängigkeit, die wiederum seine soziale Schutzbedürftigkeit begründen kann.

Das Arbeitszeugnis

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