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b) Volontäre/Praktikanten/Werkstudenten
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Für Volontäre und Praktikanten, die nur eingestellt werden, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen zu erwerben, ohne dass ein Arbeitsverhältnis begründet wird, gilt § 16 BBiG entsprechend (§ 26 BBiG) – anders bei Pflicht-Praktika, siehe hierzu Rn. 91.
Werkstudenten geht es nicht um Ausbildung und Tätigkeitsnachweis, sondern um Geldverdienen und Finanzierung des Studiums. Sie sind daher wie andere Arbeitnehmer im befristeten Arbeitsverhältnis zu behandeln.