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b) Volontäre/Praktikanten/Werkstudenten

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Für Volontäre und Praktikanten, die nur eingestellt werden, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen zu erwerben, ohne dass ein Arbeitsverhältnis begründet wird, gilt § 16 BBiG entsprechend (§ 26 BBiG) – anders bei Pflicht-Praktika, siehe hierzu Rn. 91.

Werkstudenten geht es nicht um Ausbildung und Tätigkeitsnachweis, sondern um Geldverdienen und Finanzierung des Studiums. Sie sind daher wie andere Arbeitnehmer im befristeten Arbeitsverhältnis zu behandeln.

Das Arbeitszeugnis

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