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6. Sonstige Personen a) Allgemeines

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Es gibt verschiedenartig am Betriebsgeschehen mitwirkende oder im privaten Bereich eingesetzte Personen, bei denen es für den Zeugnisanspruch jeweils auf den Grad der Abhängigkeit bzw. auf den Rechtscharakter des Beschäftigungsverhältnisses ankommt.

Kein Abhängigkeitsverhältnis

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Mangels Abhängigkeitsverhältnisses haben keinen Zeugnisanspruch Personen, die

 • gesellschaftsrechtlich, genossen- oder mitgliedschaftlich,

 • vereins- oder verbandsrechtlich, oder

 • ehrenamtlich85

miteinander verbunden sind;

und das gilt auch bei einem Auftragsverhältnis z.B.

 • mit einem Rechtsanwalt (siehe hierzu speziell Rn. 381ff.),

 • mit einem Steuer-, Vermögens- oder Unternehmensberater,

 • bei der schulischen Nachhilfe,

 • mit einem gelegentlich herangezogenen Graphiker, Architekten oder Gartenbaumeister.

Andere Rechtsverhältnisse

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Für ein Arbeitszeugnis scheiden auch die Personen aus,

 • die in keinem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis, sondern in einem von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägten Beschäftigungsverhältnis stehen wie beim „Ein-Euro-Job“,86 bei sozialgesetzlichen Eingliederungsleistungen87 oder eventuell bei Lehrbeauftragten an Hochschulen;88 als Zeugnisersatz kann hierbei eine schlichte Bestätigung über Art und Dauer der Tätigkeit in Betracht kommen, oder

 • die sich in schulischer Ausbildung befinden wie z.B. bei Pflicht-Praktika89, die von der Schule/Hochschule vorgeschrieben sind; die Zeugnisfrage richtet sich nach der jeweiligen Praktikumsordnung.

Das Arbeitszeugnis

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