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4. Personen in der Berufsbildung a) Auszubildende

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Für die Berufsbildung gilt hinsichtlich der Zeugniserteilung § 16 BBiG:

(1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.

(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.

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Die Grundlage zur Beurteilung des Verhaltens des Auszubildenden ist in § 13 BBiG ablesbar; im Übrigen gelten die Einzelkriterien in § 109 Abs. 2 GewO auch hier.

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Ist der Auszubildende noch minderjährig, so gilt zwar nicht § 113 BGB, aber gemäß § 16 BBiG hat der gesetzliche Vertreter ausnahmslos keinen Zeugnisanspruch; denn der Auszubildende erhält das einfache Zeugnis automatisch und das qualifizierte auf sein Verlangen, auch wenn er am Ende des Ausbildungsverhältnisses noch minderjährig sein sollte.76

(Zu Zeugnissen in der Berufsbildung siehe speziell Rn. 375).

Bei Umschulungen?

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Erfolgt eine Umschulung im Rahmen einer Qualifizierungsmaßnahme, bei dem es nicht um die erstmalige Vermittlung beruflicher Kenntnisse geht, sondern um den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit, dann ist das BBiG nicht anwendbar – wurde die Umschulung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses durchgeführt, dann ist § 109 GewO, wurde sie auf der Grundlage eines isolierten Vertrages durchgeführt, dann ist § 630 BGB die Anspruchsnorm für ein Zeugnis.77

Das Arbeitszeugnis

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