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c) Speziell: Ärzte
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• Ob ein Betriebsarzt Dienstverpflichteter ist und somit einen Zeugnisanspruch hat, richtet sich nach dem mit ihm abgeschlossenen Vertrag. Je nach Betriebsart und -größe kann es sich um einen hauptamtlich in den Betrieb eingegliederten Beschäftigten oder um einen Arzt handelt, mit überwiegend freier Arztpraxis.90
• Bei überbetrieblichen Diensten kommt es auf den Inhalt der Vereinbarungen an, ob und welcher Arbeitgeber dienstvertraglich zur Erstellung eines Zeugnisses verpflichtet ist. Im Allgemeinen wird eine Bindung an einen bestimmten Arbeitgeber nicht gegeben sein.
• Angestellte Ärzte in betrieblichen Kranken- und Erholungsanstalten und sonstigen Sozialeinrichtungen, in Labors der Arznei- und Lebensmittelbranche sind Arbeitnehmer und daher anspruchsberechtigt (zum Zeugnis für einen Oberarzt, siehe Rn. 839).
• Belegärzte in Krankenhäusern erhalten mangels Abhängigkeitsverhältnisses keine Arbeitszeugnisse vom Krankenhausträger.
• Auf den Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patienten sind gemäß § 630b BGB zwar die Vorschriften über den Dienstvertrag anzuwenden, ohne dass die Zeugnisnorm des § 630 BGB ausdrücklich ausgenommen wurde; aber § 630 ist arbeitsrechtlicher Natur und nach § 630b BGB ausgeschlossen – im Übrigen wäre ein Anspruch des Arztes, von seinem Patienten ein Dienstzeugnis zu verlangen, zu kurios (es fehlen auch die Fachkompetenz des Patienten und dessen Überordnung, siehe Rn. 490).