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III. Anspruchsberechtigte Personen Vorbemerkung
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Alle Personen, die in einem Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis stehen, persönlich oder wirtschaftlich unselbstständig (abhängig) und damit sozial schutzbedürftig sind, haben Anspruch auf Ausstellung des Zeugnisses.
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Die Nationalität des Arbeitnehmers spielt keine Rolle; auch ausländische Arbeitnehmer haben den Zeugnisanspruch (zur Textsprache siehe Rn. 462).
Minderjährige
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Der minderjährige Mitarbeiter ist hinsichtlich des Zeugnisanspruchs unbeschränkt geschäftsfähig (§ 113 Abs. 1 BGB); der gesetzliche Vertreter hat keinen Anspruch.70 Zum Minderjährigen im Ausbildungsverhältnis siehe Rn. 78.