Читать книгу Das Arbeitszeugnis - Hein Schleßmann - Страница 41
b) Speziell: Familienangehörige
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Ob Familienangehörige einen Zeugnisanspruch haben, hängt davon ab, ob ein Arbeitsverhältnis oder eine rein familienrechtliche Mitarbeit vorliegt, was sich nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit richtet. Mit Ehegatten, Lebenspartnern sowie Verwandten und Verschwägerten ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben (siehe § 5 Abs. 2 BetrVG), besteht im Zweifel kein Arbeitsverhältnis, und sie erhalten kein Zeugnis.