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d) Bergrecht

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Im Bergrecht erfolgte nur insofern eine Änderung, als mit dem Preußischen Berggesetz (1865) auf Wunsch ein gesondertes Zeugnis über Führung erteilt werden musste (das 1892 auf die Leistungen erweitert wurde), aber alles andere blieb bestehen21 (= Pflicht des Arbeitgebers zur Erteilung des Abkehrscheins, und „Ohne Abkehrschein keine Arbeit als Bergmann“ – dies war damit begründet, dass der Bergwerksbesitzer angesichts der Betriebsgefahren des Bergbaues schon bei der Einstellung wissen soll, was der Bergmann bisher gearbeitet hat, um entscheiden zu können, wie er, ohne andere zu gefährden, beschäftigt werden kann). Der Abkehrschein und die damit zusammenhängenden Pflichten sind in den einzelnen Bundesländern spätestens mit dem Bundesberggesetz im Jahre 1982 aufgehoben worden.

Das Arbeitszeugnis

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